Am Montag, 27.06.2022 fällt die 6. Stunde aus!
Aus: Änderung in der Niedersächsischen Absonderungs-Verordnung
Seit dem 07.05.022 gelten neue Regeln zur Isolation und Absonderung von COVID-19-
krankheitsverdächtigen oder infizierten Personen.
Verdachtspersonen (Personen, die Kenntnis von dem positiven Ergebnis eines bei ihr
vorgenommenen anerkannten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung hat) haben sich auch
weiterhin unverzüglich einer PCR-Testung zu unterziehen. Bis zur Vorlage des negativen PCRBefundes
sind die Personen absonderungspflichtig.
Laut § 4 Abs. 3 haben Schülerinnen und Schüler die zur Absonderungspflicht verpflichtete sind, die
Schulleitung über ihre Pflicht zur Absonderung und den Beginn und das Ende der Absonderung zu
informieren. Dies gilt entsprechend für in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege
betreute Kinder.
COVID-19- infizierte Personen sind bis zum Ablauf des fünften Tages nach Testentnahme zur
Isolierung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass die infizierte Person an Tag fünf wenigstens 48
Stunden symptomfrei ist.
Eine Testung zur Entlassung aus der Isolaten wird dringend empfohlen ist aber keine Verpflichtung
mehr.
Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders
hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf
den Kontakt folgenden Tagen täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test oder einen Selbsttest
durchzuführen.
Eine Absonderungspflicht besteht ab sofort nicht mehr.
Stand: 10.05.2022
Aus: Änderung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung und Regeln für Isolation und
Quarantäne – Änderung der Niedersächsische Absonderungs-Verordnung
...am Freitag ist die neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten. Der § 8 Schulen ist
ersatzlos gestrichen, d.h. die Verordnung sieht keine Regelungen für den Bereich Schule mehr vor.
In § 7 Kindertageseinrichtungen sind alle bisherigen Regelungen gestrichen und lediglich die folgende
Ausnahme formuliert:
(1) Die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
und der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und
Kindertagespflege zu der Qualifikation der erforderlichen pädagogischen Kräfte sind ausgesetzt,
soweit der Träger einer Kindertageseinrichtung aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des
Corona-Virus SARS-CoV-2 ausfallende pädagogische Kräfte nicht durch geeignete pädagogische
Kräfte ersetzen kann. (2) Dies gilt sowohl für den Fall, dass die pädagogischen Kräfte aufgrund einer
Erkrankung an COVID-19 oder aufgrund eines positiven Tests nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht in der
Kindertageseinrichtung tätig werden können, als auch für den Fall, dass der Träger das Personal
aufgrund einer erforderlichen Quarantäne oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht
für die Arbeit am Kind einsetzen kann. (3) Im Fall des Satzes 1 sollen in einer Gruppe jedenfalls eine
pädagogische Kraft und eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig sein.
Seit Samstag 30. April, gilt die neue Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung.
Der Großteil der bisher geltenden Regeln bleibt bestehen. lediglich die bisherigen Reglungen in
Schulen/Kitas im § 2 Absätze 3 und 4 werden ersetzt (s.u.)
Bis auf Weiteres gilt damit in Niedersachsen weiterhin die Pflicht, einen positiven Corona-Schnelltest
mittels PCR-Testung zu bestätigen und sich im Falle einer Erkrankung in der Regel für 10 Tage in
Isolation zu begeben. Eine Freitestung mittels POC-Antigentest bleibt sowohl bei Erwachsenen als
auch bei Kindern und Jugendlichen unabhängig vom Impf- oder Genesenstatus nach frühestens
sieben Tagen möglich.
Enge Kontaktpersonen von Erkrankten müssen sich ebenfalls weiterhin in Quarantäne begeben,
sofern keine Ausnahme nach dem Infektionsschutzgesetz besteht.
Die Veränderung in 2 Absatz 3 der Absonderungs-Verordnung beschreibt ab sofort eine Ausnahme
für Kinder und Jugendliche in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegen:
Ausgenommen von der Pflicht zur Quarantäne sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die in
einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, wenn sie nur aufgrund
eines Kontakts in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege Kontaktperson
sind und asymptomatisch bleiben.
Stand: 06.05.2022
Nach den Osterferien
Die ersten acht Schultage vom 20.-29.4.2022 testen sich alle Schülerinnen und Schüler - auch die geimpften, genesenen und geboosterten - zuhause nach dem
bekannten Verfahren. Die Schulen haben entsprechende Mengen an Testkits erhalten. Ab dem 2. Mai bis zum Ende des Monats findet das Testen dann dreimal pro Schulwoche freiwillig statt. Die notwendigen
Testkapazitäten werden weiterhin landesseitig kostenlos zur Verfügung gestellt.
Eine Maskenpflicht gibt es an den Schulen nicht mehr, das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht diese Möglichkeit nur noch bei Hotspots vor, zu denen unser Bundesland sich aber nicht zählt. Die Möglichkeit für Schulleitungen, eigenständig eine Maskenpflicht zu verhängen, sieht das Bundesgesetz nicht vor. Wer jedoch weiterhin eine Maske tragen möchte, kann dies freiwillig selbstverständlich machen.
Stand: 19.04.2022
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Situation in der Schule!!!
Aufgrund steigender Positivfälle sollen die Kinder unserer Schule ab Montag, 21.03.22 bis Ende April täglich getestet zur Schule kommen. Die erforderlichen Tests werden selbstverständlich ausgegeben.
Sollte ihr Kind im Schnelltest positiv getestet werden, so muss ein PCR-Test durchgeführt werden. Ist der PCR-Test positiv, geben Sie die Bescheinigung darüber bitte per Mail an die Schule weiter,
damit wir den Zeitraum der Quarantäne berechnen können. Eine offizielle Quarantäneverfügung verschickt der Landkreis Osnabrück zurzeit nicht.
Sollte das Kind 7 Tage in Quarantäne gewesen sein und bereits 48 Stunden symptomfrei sein, so können Sie es an einer offiziellen Teststelle testen lassen. Mit der Bescheinigung, aus der ein negatives
Testergebnis hervorgeht, darf das Kind die Schule wieder besuchen.
Nach 10 Tagen darf das Kind mit einem negativen Selbsttest die Schule wieder besuchen. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass Ihr Kind 48 Stunden symptomfrei war.
Grundsätzlich kann das Gesundheitsamt nicht alle Fälle zeitnah bearbeiten, so dass der Nachweis über die Genesung teilweise verspätet bei Ihnen eingeht. Diesen reichen Sie bitte bei der Schule ein.
Hinweis:
Wenn ein Elternteil zu einem positiv getesteten Menschen Kontakt hatte oder selber positiv ist, darf das Kind zur Schule gehen. Vernünftigerweise lassen die meisten Eltern ihre Kinder jedoch zu Hause, da erfahrungsgemäß spätestens nach 7 Tagen auch das Kind positiv getestet wird. Grundsätzlich benötigen Sie in diesem Fall für Ihr Kind kein ärztliches Attest. Setzen Sie sich bitte mit der Schule in Verbindung. Ihr Kind bekommt dann die Aufgaben von der zuständigen Lehrkraft übermittelt.
Und noch etwas…
Bitte melden Sie Ihr Kind bei einer positiven Testung in der Schule (Sekretariat, nicht bei der Klassenlehrkraft) ab und geben das positive Testergebnis an. Wir müssen als Schule 2x in der Woche die Anzahl der positiv getesteten Personen an das Land Niedersachsen melden. Diese Meldung beinhaltet lediglich die Anzahl, keine weiteren Daten.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Gültig bis: 30.04.22
Stand: 21.03.22
CORONA-Test
Betreten während des Schulbetriebs nur nach Vorlage eines negativen Corona-Tests oder mit Impf-, bzw. Genesenennachweis. Eine Mund- Nasenbedeckung ist grundsätzlich zu tragen.
Als Nachweis Für MitarbeiterInnen, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler dient eine schriftliche Bestätigung, die neben dem Testergebnis auch den Namen der getesteten Person und das Testdatum enthält. Der Selbsttest darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Ansonsten ist eine Bescheinigung einer offiziellen Teststelle (gültigkeit 48 Stunden) oder ein Impf-, bzw. Genesenennachweis zu erbringen.
Rieste, 26.08.2021
Die aktuellen Hygieneregeln finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums.
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html
Hygieneregeln in Corona-Zeiten
Wir bieten den Schülerinnen und Schülern in unserer Schule moderne Unterrichtsformen, um deren individuellen Lernbedürfnissen gerecht zu werden, sowie Teamgeist und soziale Verantwortung ausbilden zu können. Egal ob Haupt- oder Nebenfach - wir vermitteln in allen Fachbereichen das entsprechende Wissen und fördern unsere Schützlinge mit Arbeitsgemeinschaften und Projekten.
Die Johannesschule Rieste ist mehr als eine Bildungseinrichtung. In unserem Selbstverständnis sehen wir uns seit jeher als Ort des gemeinsamen Lernens und Lehrens. In diesem Sinne zeichnet sich auch unser Kollegium durch mehr aus als durch hohe Fachkompetenz. Die pädagogische Kompetenz und das persönliche Engagement unserer Lehrerinnen und Lehrer trägt entscheidend zu unserer Kultur des gegenseitigen Respekts und des Miteinanders bei.